Satzung
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Juventus e.V. Jugendförderverein“.
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Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen.
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Sein Tätigkeitsgebiet ist das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
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„Juventus“ versteht sich als Jugendförderverein, der lernschwache und sozial
benachteiligte Jugendliche (Schüler und Lehrlinge) durch Projekte der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendberufshilfe und der Freizeitpädagogik unterstützt.
Der Verein wendet sich an lernschwache und benachteiligte Jugendliche, die durch Nutzung seines Bildungs- und Betreuungsangebots ihre Zukunftschancen in Schule, Ausbildung und Beruf wahren und verbessern wollen.
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Der Verein verwirklicht seine Ziele über die Organisation und Durchführung
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von allgemeinbildendem Ergänzungsunterricht (Nachhilfeunterricht) für lernschwache Schüler in Form von Förderkursen und Hausaufgabenbetreuung
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von Stützunterricht mit sozialpädagogischer Betreuung für Auszubildende im Rahmen ausbildungsbegleitender Hilfen (abH),
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sozialpädagogischer Betreuungsangebote im Jugendfreizeitbereich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
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Der Verein ist selbst tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden; im letzteren Fall wird die Mitgliedschaft durch einen bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen.
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Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, in der sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
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Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds,
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durch die jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
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durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedschaft im Verein setzt eine Beitrittsgebühr voraus.
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Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Pflichtbeitrag, der halbjährlich zu entrichten ist.
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Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliedversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern.
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Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein – Vorstand oder Mitgliederversammlung – zu richten, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und vom Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben, Rat und Unterstützung zu verlangen.
§ 7 Struktur des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, über Beiträge und Satzungsänderungen sowie über die Wahl und Entlastung des Vorstands. Ihr obliegt auch die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Sie muss mindestens einmal im Halbjahr einberufen werden.
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Der Vorstand ist verpflichtet, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall von einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über sie ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Möglich ist die Wahl von insgesamt fünf Vorstandsmitgliedern.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt einzeln für die Dauer von zwei Jahren.
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Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Die Vorstandstätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt.
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Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für dessen restliche Amtszeit von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.
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Dem Vorstand obliegen insbesondere:
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die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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die Überprüfung der Kasse und der Rechnungsgeschäfte,
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die Verwaltung des Vereinseigentums,
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die Verfügung über die laufenden Vereinsmittel,
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die Aufnahme von Mitgliedern,
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die Einberufung der Mitgliederversammlungen.
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Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung der ihm nach dem Gesetz und dieser Satzung obliegenden Angelegenheiten der Geschäftsstelle des Vereins. Er trifft eigenverantwortlich die Sach- und Personalentscheidungen für diese Geschäftsstelle im Rahmen der ihm nach dieser Satzung eingeräumten Befugnisse. Der Vorstand ist zum Abschluss/zur Aufhebung von Anstellungs- und/oder Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnissen in Bezug auf die Geschäftsstelle bevollmächtigt.
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Der Vorstand vertritt den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr, wenn zumindest der Vereinsvorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied mitwirken.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäßen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenen Vereinsvermögens.
§ 11 Vereinsvermögen
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Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport von Berlin an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
(Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 02.07.1991 am 02.12.1993 errichtet und am 27.06.2000 in § 1 I. Abs. 2, verändert.)